Arbeitsrecht: Kündigung als "Strafe" für krankheitsbedingtes Fehlen ist auch außerhalb des KSchG unzulässig
LAG Thüringen, Urt. v. 19.06.2007, 5 Ta 55/07
Eine Kündigung, mit der der Arbeitgeber den Eintritt einer Erkrankung des Arbeitnehmers sanktionieren will, ist unzulässig. Das gilt selbst dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis das KSchG keine Anwendung findet. Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich in diesem Fall aus § 242 BGB, da sie eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung darstellt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem 11.9.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Am 16.11.2006 erlitt er auf dem Heimweg von der Arbeit einen schweren Verkehrsunfall und war in der Folge bis zum 23.12.2006 krankgeschrieben. Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 24.11.2006.
Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und begehrte im vorliegenden Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Durchführung einer Klage. Die Beklagte habe mit der Kündigung seine Erkrankung sanktionieren wollen. Dies ergebe sich aus einer Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, der sinngemäß gesagt habe:
„Er könne nur Mitarbeiter brauchen, die am Arbeitsplatz ihre Arbeit tun,....wer krank mache, aus welchem Grund auch immer, könne in dieser Firma nur noch mit der Kündigung rechnen...außerdem sei der Kläger ohnehin nur in der Probezeit...".
Das ArbG wies den PKH-Antrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hob das LAG diese Entscheidung auf und gab dem Antrag statt.
Die Gründe:
Das ArbG hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu Unrecht verneint. Auch wenn das KSchG - wie hier - mangels Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG keine Anwendung findet, sind Arbeitnehmer nicht schutzlos gestellt. Sie sind vielmehr durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor einer sittenwidrigen oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts und damit vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt.
Im Streitfall verstößt die Kündigung nach dem schlüssigen und unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Arbeitgeber dürfen das Krankwerden als solches nicht mit einer Kündigung maßregeln. Ein solches Verhalten stellt nicht nur eine willkürliche Mitarbeiterbehandlung dar, sondern hat darüber hinaus eine menschenverachtende Komponente.
(Dr. S)
DOC-Download « zurück
|